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    Häufig gestellte Fragen

    Zu Ihrer Information haben wir hier ein paar Themen zusammengestellt.

    Betreuungsvoraussetzungen2021-11-21T11:28:01+01:00

    Vorgehensweise

    Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Es gibt aber auch Ausnahmen. So ist zum Beispiel im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ein Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg für die Betreuerbestellung über die freiwill. Gerichtsbarkeit zuständig.

    Volljährigkeit

    Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1908 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche Betreuerbestellung möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam.

    Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines Sorgerechtsentzugs (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem Vormund.

    Wer entscheidet über den Entzug der Freiheit?2021-11-21T11:09:38+01:00

    Nur ein Gericht kann entscheiden, dass man einen Menschen festhalten darf, zum Beispiel in einer geschlossenen Einrichtung. Ein Gericht wird einen Freiheitsentzug in der Regel nur dann erlauben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, zum Beispiel, wenn die Gefahr besteht, dass eine Person sich oder andere gefährtdet. Es kann aber auch für Fälle gelten, in denen eine psychische Krankheit oder Behinderung ein solches Vorgehen erfordert.

    Gerichte grenzen solche Maßnahmen in der Regel zeitlich ein, auch um so eine regelmäßige Kontrolle der Bedingungen und Voraussetzungen für einen solchen Freiheitsentzug zu prüfen. Dazu werden dann die involvierten Personen wie Ärzte, Betreuer, Pflegeienrichtungen, etc. gehört bzw. können sich auch direkt an das Gericht wenden. Faktisch aber entscheidet immer das Gericht über das Verfahren und so dann auch, ob z.B. die betreute Person wieder entlassen werden kann.

    Betreuung und Geld-Angelegenheiten2021-11-21T10:47:45+01:00

    Das Gericht kann dem Betreuer viele finanziellen Angelegenheiten übertragen. Finanzielle Angelegenheiten sind zum Beispiel:

    • Girokonto oder Sparkonto führen: Der Betreuer prüft zum Beispiel, ob der Geldeingang und -ausgang richtig ist.
    • Ansprüche auf Leistungen des Betreuten: Der Betreuer stellt Anträge auf Wohngeld, Rente oder auf Leistungen der Kranken- und Pflegekasse.
    • Kosten für Wohnheim oder Tagesstätte: Lebt der Betreute in einem Wohnheim oder besucht er eine Tagesstätte, prüft der Betreuer die Kosten für diese Einrichtungen.
    • Monatliche Zahlungen: Der Betreuer prüft und bezahlt die Kosten für Miete, Strom, Versicherungen.
    • Steuererklärung: Der Betreuer kümmert sich um die Steuererklärung des Betreuten.
    • Schulden: Der Betreuer versucht die Kosten so zu regeln, dass die Schulden abgezahlt werden.

      Der Betreuer darf aber nicht alle finanziellen Aufgaben übernehmen. Er darf zum Beispiel nicht das Haus eines Betreuten verkaufen. Darüber muss das Betreuungsgericht entscheiden. Wenn der Betreuer für die betreute Person Geld anlegen möchte, gilt das Gleiche: Das Betreuungsgericht muss zustimmen.
      Der Betreuer soll dafür sorgen, dass das Vermögen und Einkommen des Betreuten nicht verloren geht. Der Betreuer muss über seine Tätigkeit Buch führen. Das heißt, er muss Rechnungen, Anträge oder Steuererklärungen sammeln und abheften. Das Betreuungsgericht prüft die Buchführung des Betreuers.

    Post, Telefon und E-Mails2021-11-21T11:10:35+01:00

    Post, Telefon, E-Mails und Ähnliches sind vom Grundgesetz besonders geschützt. Das heißt, man darf fremde Post nicht lesen oder Telefongespräche abhören. Ein Betreuer darf Briefe oder E-Mails nur dann öffnen und lesen, wenn das Gericht es erlaubt hat.

    Betreuung und Gesundheits-Fragen2021-11-21T10:48:03+01:00

    Die betreute Person soll möglichst selbst entscheiden, ob sie eine medizinische Behandlung erhalten möchte oder nicht. Zum Beispiel eine Operation. Kann die betreute Person Vorteile, Nachteile und Risiko nicht richtig einschätzen, muss der Betreuer die Entscheidung treffen. Zu den Aufgaben im Bereich Gesundheit gehören:

    • Krankenversicherung: Der Betreuer muss prüfen, welche Krankenkasse am besten zum Betreuten passt. Der Betreuer kümmert sich um Kosten, Leistungen und Anträge.
    • Arzt- und Krankenhauswahl: Der Betreuer entscheidet, welche Behandlung der Arzt am Betreuten vornehmen darf. Er entscheidet auch über die Wahl des Arztes und des Krankenhauses.
    • Untersuchungen, Therapie, Medikamente und Operationen: Der Betreuer entscheidet zum Beispiel, ob der Arzt den Betreuten untersuchen darf. Oder wann mit einer Therapie begonnen werden soll.
    • Ambulante Pflege zu Hause: Der Betreuer trifft alle Entscheidungen rund um die ambulante Pflege.

    Der Betreuer darf nicht alle Fragen zur Gesundheit allein entscheiden. Zum Beispiel, wenn eine Operation sehr gefährlich ist und der Betreute dabei sterben könnte. Bei diesen Entscheidungen muss das Betreuungsgericht zustimmen. Es gibt eine Ausnahme: Wenn der Betreute sofort operiert werden muss. In so einer Situation kann der Betreuer selbst entscheiden. Auch über die Lebensverlängerung durch Maschinen im Krankenhaus muss das Gericht entscheiden.

    Über BMH Services

    Dipl.-Betriebswirtin Beate Hiller ist seit 2010 in der Betreuung tätig, dies seit 2018 als Berufsbetreuerin. Die seit dem Jahr 2015 aktive Wirtschaftsmediatorin engagiert sich auch im Hospizdienst und berät Menschen zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

    Kontakt

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    Telefon: 08131 / 356-1511

    Fax: 08131 / 6150-575

    Webseite: Betreuung & Mediation